Pflichten des Versicherten
Hausratversicherung
Natürlich greift auch eine Hausratversicherung nicht, wenn ein Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde. In Sachen grober Fahrlässigkeit kann mitunter aber zumindest eine Teilregulierung angezeigt sein. Diese Regelungen sagen allerdings wenig direkt darüber aus, welche Pflichten auf den Versicherungsnehmer zukommen, wenn er eine Hausratversicherung abschließt. Dies ist allerdings eine entscheidende Frage, wenn man seinen Versicherungsschutz nicht gefährden will.
Aus der Einschränkung hinsichtlich der groben Fahrlässigkeit geht bereits indirekt hervor, dass sich der Versicherungsnehmer generell verantwortungsbewusst verhalten muss. Dies umfasst zum Beispiel, dass Fenster bei einer Abwesenheit geschlossen werden müssen. Auch das ausreichende Beheizen der Wohnung im Winter gehört zu diesem verantwortungsbewussten Verhalten. Hierdurch oder aber durch die Entleerung von Wasserrohren wird verhindert, dass diese zufrieren und platzen können. Verantwortungsvolles Verhalten besteht natürlich noch aus vielen weiteren Aspekten, die für erwachsene Menschen in der Regel allerdings eine Selbstverständlichkeit sein sollten.
Wesentliche Pflichten, die ein Versicherungsnehmer einhalten muss, stehen aber bereits beim Abschluss einer Hausratversicherung an. Hierzu zählt, dass der Versicherungsnehmer alle Fragen, die der Versicherer zur Ermittlung der Beiträge und zur Aufnahme stellt, korrekt beantworten muss. Bei der Hausratversicherung ist insbesondere eine möglichst korrekte Angabe des Wertes des Hausrates notwendig, damit eine Unterversicherung und somit ein reduzierter Schutz vermieden werden können. Ist ein Schaden eingetreten, ist der Versicherte verpflichtet, durch eigenen Einsatz und ggf. durch Alarmierung der Polizei (mit Erstattung einer Anzeige) oder der Feuerwehr den Schaden möglichst gering zu halten. Beliebte Beispiele für eine Schadensbegrenzung ist die Sperrung von gestohlenen Kredit- und EC-Karten. Darüber hinaus muss man die Versicherung unmittelbar benachrichtigen. Zudem kann es erforderlich sein, dass eine Liste des gestohlenen oder zerstörten Hausrates umgehend der Versicherung eingereicht werden muss. Auch hinsichtlich der Ursachenaufklärung muss der Versicherte in einem gewissen Maße mithelfen. Dies kann zum Beispiel bedeuten, dass zerstörter Hausrat nicht einfach entsorgt oder einen Tatort verändern werden darf, bevor sich die Versicherung ein Bild gemacht oder dem Vorgehen zugestimmt hat.
Darüber hinaus kann es während der Laufzeit einer Hausratversicherung zu Veränderungen der Gefahrenlage kommen. Entsteht eine Gefahrenerhöhung – etwa weil die Wohnung längere Zeit unbewohnt und somit unbewacht bleibt – ist der Versicherte verpflichtet, diesen Umstand seiner Hausratversicherung mitzuteilen. Diese kann dann durch eine Anpassung der Beiträge weiterhin einen Schutz für den Hausrat bieten.
Die hier genannte Liste der Pflichten ist nicht zwangsläufig abschließender Natur. Ausschlaggebend sind immer die Pflichten, die in den Versicherungsbedingungen angeführt sind.